AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches

Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsinhalte, Datenschutz

Der Vermieter bietet Artikel und Dienstleistungen aus dem Bereich Event- und Partyequipment zur Miete an. Die Darstellung auf der Website, in der Artikelliste und auf weiteren Webportalen und in weiteren Werbeanzeigen erfolgt freibleibend. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter unter Angabe des gewünschten Mietzeitraums und der benötigten Menge eine Anfrage abgeben. Der Vermieter prüft darauf die Verfügbarkeit der angefragten Mietgegenstande und Dienstleistungen. Im Anschluss übersendet der Vermieter dem Kunden ein – unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit – stehendes Angebot. Wenn der Kunde dieses Angebot annehmen möchte, kann er dies gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.
Erbringt der Vermieter im Auftrag des Mieters Leistungen, welche nicht im Kostenvoranschlag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind, handelt es sich um Zusatzbeauftragungen, die zusätzlich abgerechnet werden.
Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese beinhalten Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens ermöglichen. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge genutzt. Soweit der Mieter die beim Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchte, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit mitteilen.

Vermieterpflichten

Zur Verfügungstellung, Auf- und/oder Abbau

Der Vermieter gewährleistet, dass die Mietsache/n dem Mieter während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht/stehen. Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial.
Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht angeslastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen: Brand, Stau, Schlechtwetterereignisse, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteueren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, behördlichen Maßnahmen und Terrorismus. Die Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zuverfügungsstellung des Mietobjekts ist erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.
Bei Lieferung und/oder Abholung der Mietsache/n gilt der jeweilige Auf- und/oder Abbau durch den Vermieter nicht als mit vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine vertraglich vereinbarte Lieferung und/oder Abholung der Mietsache ebenerdig bis hinter die erste Schwelle. Bei Abholung geht die Gefahr auf den Mieter zum Zeitpunkt der  Abholung über.

Mieterpflichten

keine Weitervermietung, Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand, Verzugsschaden, Obhutspflicht, Liefer- und Abholort

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache/n ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet die Mietsache/n bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Sturm, Hagel, Starkregen, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern oder sogar abzubauen und bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus entsprechend zu schützen, z.B. ggf. durch eine geeignete Bewachung zur Nachtzeit.
Bei zu sichernden Mietgegenständen, hat der Mieter einen Aufstellort bereitzustellen, an dem ausreichende Möglichkeiten zur (Boden-) Verankerung zur Verfügung stehen. Der Aufstellort muss eine für den Mietartikel und notwendige Auf-und Abbau-Tätigkeiten ausreichende Größe aufweisen und zum Aufbautermin komplett frei, eben und von Unrat oder Schnee und Eis befreit sein.
Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung geht vollständig auf das Risiko des Mieters. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.
Bei Lieferung und Abholung hat der Mieter dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge den Aufbauort/die Lieferadresse anfahren und dort parkieren können. Sollte dies nicht möglich sein, muss das im Vorfeld dem Vermieter mitgeteilt werden. Entstandene Kosten durch benötigte Zufahrts- oder Sondergenehmigungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Die Mietsache/n darf/dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen weitervermietet, -verliehen o.ä. werden.
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache/n in ordnungsgemäßen, d.h. in einem nicht über die normale Abnutzung hinaus beeinträchtigten Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Insbesondere bei Verschmutzungen von gemieteten Gerätschaften, sind diese vor der Rückgabe mit geeigneten Mitteln zu reinigen.
Versäumt es der Mieter die Mietsache/n bei vereinbarter Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben, so wird ein Verzugsschaden in Höhe des vereinbarten Mietpreises für den vereinbarten Zeitraum pro Tag fällig.
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, in der Referenzliste des Vermieters veröffentlicht zu werden.
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietartikel des Vermieters stehen, zu Marketingzwecken Fotoproduktionen, Videoaufnahmen etc. zu machen.

Vorzeitige Kündigung

Stornierungskonditionen, Terminverschiebung

Der Vermieter gewährt dem Mieter vor Vertrags­ beginn ein Sonderkündigungsrecht. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr als pauschalierte Entschädigung gemäß folgender Staffel zu berechnen:

• bis 90 Tage vor Beginn des Mietzeitraums 30% der vereinbarten Auftragssumme

• bis 60 Tage vor Beginn des Mietzeitraums 50% der vereinbarten Auftragssumme

• bis 30 Tage vor Beginn des Mietzeitraums 65 % der vereinbarten Auftragssumme

• bis 7 Tage vor Beginn des Mietzeitraums 80 % der vereinbarten Auftragssumme.

• bis 24 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums 90 % der vereinbarten Auftragssumme.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung/ Stornierung bei dem Vermieter maßgeblich. Entstandene Fremdkosten für bereits erbrachte Leistungen oder fremde Stornokosten sind zusätzlich zu erstatten. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, dass kein oder nur geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist. Wir räumen Ihnen alternativ gerne eine Ver­ schiebung des Miettermins ohne zusätzliche Berechnung ein. Eine Absprache dazu bedarf einer gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung. Bitte sprechen Sie uns an!

Haftung

Behandlung der Mietartikel, Abtretung von Schadenseratzansprüchen, Haftungsvermutung, Folgeschäden

Der Mieter haftet für alle Schäden an der/den Mietsache/n, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, sowie für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Mietobjekt entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Helfer oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
Wird bei der Rückgabe der Mietsache/n ein Schaden oder eine Verunreinigung festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens/der Verunreinigung und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Abholung bzw. Anlieferung des Mietobjektes vorhanden war.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn die Mietsache infolge eines vom Mieter verursachten Schadens oder Zeitverzugs nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann.

Formerfordernis

Absprachen oder Erklrungen, die nur mndlich, ohne schriftliche Besttigung erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages ber die Mietsache/n kann nur schriftlich erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post, E- Mail oder Telefax bermittelt und besttigt werden.

Rechtswahl

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Leverkusen vereinbart.

Salvatorische Klausel

Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift versẗ ßt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die anderen Vereinbarungen bleiben davon unberhrt.

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